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Satzung

Prosecco DOC Schutz, Vorschriften und Qualität.

ART.1 - Gründung

Gegründet wurde das Consorzio di tutela della Denominazione di Origine Controllata (Konsortium zum Schutz der Herkunftsbezeichnung) Prosecco DOC gemäß GvD Nr. 61/10 und ME vom 16. Dezember 2010. Nach ministerieller Anerkennung, vorgesehen durch Art, 17 Absätze 1 und 4, GvD 61/2010 übernimmt es die Qualifizierung als berufsübergreifende Organisation laut Art. 125 sexdecies par 1 Punkt b) des Reg. EG Nr. 1234/2007. Nach Autorisierung gemäß Art. 17 Absatz 4, GvD 61/2010, übt es Funktionen wie Schutz, Förderung, Valorisierung, Informationstätigkeiten an den Konsumenten und allgemeine Sorge um die Interessen der geschützten Bezeichnungen aus, sowie Tätigkeiten, die im selben Absatz 4 angeführt sind, gegenüber allen Herstellern von Produkten mit denselben Bezeichnungen, auch wenn diese keine Mitglieder sind. Neben der EG-Vorschriften und nationalen Gesetzen wird das Konsortium außerdem durch diese Satzung und durch allfällige interne Bestimmungen geregelt.

ART.2 - Dauer

Vorbehaltlich Verlängerungen hat das Konsortium eine Dauer bis zum 31. Dezember 2015.

ART.3 - Sitz

Der Sitz des Konsortiums befindet sich in Treviso. An diesem Sitz versteht sich das Büro begründet, an dem Tätigkeiten mit Dritten durchgeführt werden sollen, wie in den Artikeln 2603, Absatz Nr. 2 und 2612 und Folgeartikel des ital.ZGB. vorgesehen ist. Das Verwaltungsorgan kann Betriebssitze, Zweitbüros und allfällige Außenstellen sowie Vertretungsstellen in Italien und im Ausland begründen und/oder auflösen, sofern dies die Versammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats für angemessen hält.

ART. 4 - ZIELE UND AUFGABEN

Das Konsortium, anerkannt gemäß Art. 17 Absatz 1, GvD 61/2010 hat folgende Ziele:
a) Vorschläge über die Rechtsvorschriften erbringen und Beratungstätigkeit hinsichtlich der geschützten DOP/IGP-Produkte ausüben;
b) technische Assistenz erteilen, Vorschläge unterbreiten, Studien durchführen, Bewertungen über die wirtschaftliche Situation vornehmen sowie sämtliche anderen Tätigkeiten ausführen, die auf die Valorisierung des Produkts nach technischen Gesichtspunkten ausgerichtet sind;
c) gemäß den vom Ministerium erteilten Bestimmungen für den Schutz der DOP/IGP vor Missbrauch, unlauterem Wettbewerb, Fälschungen, unerlaubter Verwendung der geschützten Bezeichnungen und gesetzlich verbotenen Vorgangsweisen zusammenarbeiten; ferner mit den Regionen und autonomen Provinzen bei der Durchführung ihrer Zuständigkeiten zusammenarbeiten;
d) ausschließlich gegenüber den Mitgliedern Funktionen ausüben wie Schutz, Förderung, Valorisierung, Konsumenteninformation und allgemeine Sorge um die Interessen der jeweiligen Bezeichnung sowie zusammen mit dem zentralen Inspektorat zum Schutz der Qualität und der Bekämpfung der Täuschung bei landwirtschaftlichen Lebensmittelprodukten und den Regionen und autonomen Provinzen Aufsichtshandlungen vornehmen.

Das Konsortium, anerkannt gemäß Art. 17 Absatz 4, GvD 61/2010, führt neben den in den o.g. Punkten a), b) und c) angeführten Tätigkeiten auch Tätigkeiten gegenüber allen im Kontrollsystem eingetragenen Rechtssubjekten aus, auch wenn diese keine Mitglieder des Konsortiums sind, wie sie im o.g. Punkt d) angeführt sind. Außerdem übernimmt das Konsortium sämtliche Tätigkeiten und Aufgaben, die ihm in seiner Funktion als berufsübergreifende Organisation im Rahmen der gemeinschaftlichen und nationalen Gesetzgebung zugeteilt wurden, und zwar insbesondere:- die Tätigkeiten aller Kategorien zu organisieren und zu koordinieren, die mit der Produktion und der Valorisierung der Produkte mit der Bezeichnung der geschützten Bezeichnungen betraut sind;

nach Beratung mit den Vertretern der Kategorie der Bezeichnung/en die Umsetzung der wettbewerbspolitischen Maßnahmen der Regierung festlegen, um die Qualität des Produkts zu schützen und zu einer besseren Koordination der Markteinführung der Schutzbezeichnung/en beizutragen sowie um Pläne zur Verbesserung der Produktqualität zu erarbeiten.
- die Anpassung der Produktionsrichtlinien an neue oder modernere Anforderungen hinsichtlich Technologie, Image, Präsentation und Konsum koordinieren und die entsprechenden offiziellen Anträge den zuständigen Organen vorlegen, inbegriffen den Antrag auf die Verwendung des auf der Etikette vermerkten Grundstücks anstelle der Kennzeichnung gemäß Art. 19, GvD 61/10 idgF.
- alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Gesetze in Hinblick auf die Produkte mit Schutzbezeichnung aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich durchführen sowie Funktionen ausüben, die durch GvD 61/10 und die entsprechenden Anwendungsdekrete idgF sowie durch die gemeinschaftlichen Gesetze vorgesehen sind; inbegriffen sind auch Arbeitseinsätze, Vorschläge, Beratungen, Überwachungstätigkeit und Zusammenarbeit mit den zentralen und peripherischen Kontrollbehörden, mit den Regionen Veneto und Friaul Julisch-Venetien sowie mit allen anderen Subjekten/öffentlichen und privaten Stellen, die auf den Sektoren Weinberge, Trauben, Wein und für Produkte zuständig sind, welche die Schutzbezeichnungen tragen.
- gemäß den durch GvD 61/10 und Anwendungsdekreten vorgegebenen Vorgangsweisen und Möglichkeiten technische Tätigkeiten zur Überwachung der mit den geschützten Herkunftsbezeichnungen versehenen Produkten organisieren und verwalten;
- eigene Aufsichtsorgane oder gemeinsam mit anderen Konsortien - auch aus anderen Sektoren - Aufsichtsorgane beauftragen. Das Konsortium kann für seine Initiativen eine eigene Genossenschaftsmarke verwenden und eventuell beantragen, dass diese in die Produktionsrichtlinie als Logo der Bezeichnung eingetragen wird, sofern dieser Antrag gemäß Art. 17, Absatz 4, GvD 61/10 idgF erfolgt. Sollte das Konsortium gemäß Art. 17, Absatz 4, GvD 61/10 zum Tragen der Schutzbezeichnung/en autorisiert sein, übt die unter Absatz 4 genannten Funktionen und Tätigkeiten gegenüber allen Subjekten aus, die im Kontrollsystem der Bezeichnung eingetragen sind, auch wenn diese dem Konsortium angehören. Die Kosten, die aufgrund der in Art. 17, Absatz 4, GvD 61/10 entstehen, gehen zulasten aller im Kontrollsystem eingetragenen Winzer, Weinproduzenten und Abfüller, auch wenn diese nicht dem Konsortium angehören, und werden unter Bezugnahme auf die Menge von Produkten mit Herkunftsbezeichnung (Trauben, Wein, abgefüllter Wein) aufgeteilt, die dem Kontrollsystem derjenigen Weinlese unterlegen war, die direkt vor dem Jahr der Kostenzuteilung stattgefunden hat. Die o.g. Beiträge müssen im Jahresabschluss in getrennten Rechnungen angeführt werden. Das Konsortium, das gemäß desselben Art. 17, Absatz 4, autorisiert ist, kann von neuen Nutzern der Bezeichnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Kontrollsystem – sofern vorgesehen – den Goodwill-Beitrag gemäß Gesetz Nr. 201 vom 22. Dezember unter Einhaltung jener Kriterien und Modalitäten fordern, die vom Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik festgelegt wurden. Zur Durchsetzung der o.g. Bedingungen im Rahmen der geltenden Gesetze kann das Konsortium sämtliche Operationen durchführen, die der Verwaltungsrat für angebracht oder für eine sinnvolle Ergänzung für die Durchführung seiner Aufgaben und/oder Ziele hält.

ART.5 - Voraussetzungen und Modalitäten für den Beitritt

Mitglieder des Konsortiums können alle Nutzer Bezeichnungen sein, die vom Konsortium selbst geschützt sind - die dem Kontrollsystem gemäß GvD 61/2010 unterliegen - und die eine oder mehrere Produktionstätigkeiten ausüben: Weinbau und/oder Vinifizierung und/oder Abfüllung, bzw: - einzelne Landwirte oder Landwirtverbände, die eine oder mehrere der o.g. Produktionstätigkeiten ausüben; - Unternehmen mit beliebiger Rechtsform, Genossenschaften und Winzergenossenschaften, die eine oder mehrere der o.g. Produktionstätigkeiten ausüben; Der Beitritt in Verbandsform von Winzern, Weinproduzenten und Abfüllern zu der vom Konsortium betriebenen Schutzbezeichnung im Sinne eines Stimmrechts - vorausgesetzt, es liegt eine ausdrückliche Vollmacht der einzelnen Mitglieder vor - umfasst die kumulative Anwendung der einzelnen Stimmrechtsanteile. De Beitritt in das Konsortium wird allen Rechtssubjekten gewährleistet, die am Produktionsprozess der geschützten Weine mitarbeiten und muss durch Zusendung eines schriftlichen Antrags erfolgen, der folgende Unterlagen enthalten muss: Firma, Name oder Geschäftsbezeichnung und Angaben über die gesetzlichen Vertreter. 2. Angabe des Rechtssitzes und der Produktionsanlagen. 3. Daten über die Eintragung in den jeweiligen Unternehmensregistern laut Art. 8, Gesetz 580/1993 idgF. 4. Angabe der tatsächlich zwecks Einreihung in die Kategorie von Winzern, Weinproduzenten oder Abfüllern durchgeführten Tätigkeit/en. 5, genannt sind. für Winzer: Angabe der im Weinbauregister in Hinblick auf die vertretene/n DOP und/oder IGP eingetragenen Flächen. 6. Erklärung, den Inhalt der vorliegenden Satzung zu kennen und die Verpflichtungen zu übernehmen, die aus derselben, aus den von den Gesellschaftsorganen getroffenen Beschlüssen und aus allfälligen anderen Bestimmungen hervorgehen. Nach Feststellung über das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen beschließt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach Einreichen über den Antrag. Gegen die Ablehnung eines Antrag kann unter den in Art. 23 angeführten Modalitäten Einspruch erhoben werden. Die Eigenschaft als Mitglied wird nach Bezahlung der Beitrittsgebühr und des Goodwill-Beitrags erlangt (siehe Gesetz Nr. 201 vom 22. Dezember 2008, der eventuell für neue Nutzer der Schutzbezeichnung - auf Grundlage der internen Bestimmungen - vorgesehen ist und innerhalb eines Monats nach der Verständigung über die erfolgte Zulassung zu bezahlen ist.
ART.6 - Beitrittsgebühr und Mitgliederbuch
Zum Zeitpunkt des Beitritts in das Konsortium müssen die neuen Mitglieder die vom Verwaltungsrat festgelegte Beitrittsgebühr bezahlen. Die Beitrittsgebühr wird nicht erstattet; sie ist nicht übertragbar, kann nicht umgewidmet werden und bewirkt kein Recht auf das Vermögen des Konsortiums. Die Mitgliedschaft am Konsortium wird durch die Eintragung im entsprechenden Mitgliederbuch bestätigt. Für jede Schutzbezeichnung kann ein eigenes Mitgliederbuch geführt werden; in jedem Fall muss die Unterscheidung der Mitglieder in den verschiedenen Schutzbezeichnungen gewährleistet sein, auch in Hinblick auf die unterschiedlichen Herkunftskategorien. Jede spätere Änderung muss rechtzeitig bekanntgegeben werden. Mitglieder, die im Rahmen eines Verbands beitreten, werden im Mitgliederbuch unter einer Kennzahl eingetragen, aus der der Organismus hervorgeht, dem sie angehören.

ART.7 - Jahresbeitrag

Die Mitglieder müssen den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der von jedem Einzelnen angegebenen Produktionslevels und unter den vom Verwaltungsrat festgelegten Modalitäten auf Basis der nachstehenden Elemente bezahlen: - für Traubenproduzenten: pro angegebenes und gemeldetes Kilogramm (oder einer anderen Maßeinheit) Trauben. - für Weinproduzenten: pro Liter (oder einer anderen Maßeinheit) angegebenen und gemeldeten trüben Weins; - für Abfüller: pro Flasche (oder andere Maßeinheit) produzierten Weins (0,75 l oder entsprechendes anderes Maß). Die Bemessung des aus jeder Lese im Sinne der Beitragsberechnung erhaltenen Produkts muss auf Basis der Ernteerklärung und/oder der Produktionserklärungen erfolgen, die für jede Schutzbezeichnung für die letzte Lese vorgelegt wird, wie sie aus den von den Sian-Systemen und/oder von den beauftragten Kontrolleinrichtungen bereitgestellten Daten hervorgeht. Der Rat legt für jede Bezeichnung den Jahresbeitrag fest, der unter Bezugnahme auf die gemeldete Menge von geernteten Trauben und/oder produziertem Wein und/oder abgefülltem Wein berechnet wird, wie aus den Eintragungen im SIAN-System und den beauftragten Kontrolleinrichtungen hervorgeht. Für neu gegründete Winzerunternehmen wird laut den Bestimmungen für in Besitz befindliche oder bewirtschaftete Weingärten von der maximal erzielbaren Erntemenge ausgegangen. Für Weinproduzenten und Abfüller wird die Bezugszahl vom angehenden Mitglied selbst genannt, vorbehaltlich Kontrollen seitens des Konsortiums bei der nächsten Lese mit allfälligem Ausgleich. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen wie folgt: Beitrag für Valorisierungstätigkeit b. Beitrag für Schutz und Aufsicht c. Beitrag für die Servicetätigkeit der Mitglieder. Rechtssubjekte, die im Kontrollsystem eingetragen, aber keine Mitglieder des Konsortiums sind, müssen die in den Punkten a) und b) angeführten Beiträge für die Funktionen erga omnes bezahlen. Der Verwaltungsrat kann unter Heranziehung der von der Versammlung genehmigten Bilanzprognose eine andere Beitragsbemessungsgrundlage für die einzelnen Schutzbezeichnungen in Funktion ihres Realwerts, der spezifischen Charakteristiken, des internen Bestands und der von den DO oder G abweichenden Klassifizierung festlegen. Abgesehen vom Jahresbeitrag müssen die Mitglieder allfällige außerordentliche, von der Versammlung beschlossene Beiträge bezahlen, wenngleich diese zulasten der einzelnen Mitgliederkategorien unter Berücksichtigung der Proportionalitätskriterien in Voraussicht von Ausgaben gehen, die diese Kategorien besonders betreffen sowie von Ausgaben für allfällige außerordentliche Eingriffe für die Valorisierung oder zum Schutz des Produkts. Die Zahlungstermine für alle oben angeführten Beiträge werden periodisch vom Verwaltungsrat durch eine eigene Bestimmung oder einen eigenen Beschluss festgelegt.

ART.8 - Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder müssen folgende Verpflichtungen erfüllen; a) die Satzung und rechtmäßig vom Konsortium getroffene Beschlüsse sowie allenfalls bestehende interne Bestimmungen beachten; b) den Jahresbeitrag bezahlen; c) sich Kontrollen seitens des Konsortiums zwecks Feststellung der exakten Erfüllung der übernommenen Pflichten unterwerfen; d) dem Konsortium bekannt geben, wenn irgendwelche Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, die für den Beitritt und/oder die weitere Mitgliedschaft am Konsortium vorgeschrieben sind. Im Fall von Mitgliedern, die dem Konsortium als Verband beigetreten sind, ergeht die Verpflichtung zur Bezahlung der in den Artikeln 6 und 7 angeführten Beiträge und zur Erfüllung aller damit verbundenen Pflichten an den Delegierten des Verbands. Für die Berechnung der Repräsentativität im Konsortium muss im Fall eines Verbandes - vorbehaltlich der ausdrücklichen Einverständnisses der einzelnen Mitglieder laut Art. 5 - derselbe Verband jährlich - jedenfalls bis Februar eines jeden Jahres - für jede Schutzbezeichnung die Namen jedes einzelnen produzierenden Mitglieds und die Qualifizierung als beibringender Winzer der gesamten Produktmenge oder eines Teils derselben bekannt geben Sollte die Ermittlung über die offiziellen zuständigen Organe nicht möglich sein, müssen die Mitglieder auf spezifischen Antrag des Konsortiums diesem eine Kopie der gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen und Mitteilungen zusenden. Das Mitglied, das dem Konsortium im Rahmen eines Verbands angehört, kann nach einer entsprechenden Mitteilung unter Beachtung der durch die internen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten und Fristen beantragen, sein Stimmrecht direkt während der Versammlung auszuüben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Konsortium bekannt geben, wenn irgendwelche Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, die für den Beitritt und/oder die weitere Mitgliedschaft am Konsortium maßgeblich sind. Die Konsortiumsmitglieder haben ferner folgende Verpflichtungen: - sich gemäß den allgemeinen Prinzipien der Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu verhalten und bei der Ausübung sämtlicher Tätigkeiten des Konsortialbetriebs die geltenden Bestimmungen sorgfältig einzuhalten; - keine Handlungen vorzunehmen, die sich für die Schutzbezeichnung nachteilig auswirken könnten; - keine Handlungen vorzunehmen, die den Prinzipien der Loyalität und der beruflichen Korrektheit widersprechen und sich für das Ansehen des Konsortiums nachteilig auswirken könnten. Nur Mitglieder, die den in dieser Satzung angeführten Verpflichtungen des Konsortiums nachkommen, sind berechtigt, an den Tätigkeiten des Konsortiums sowie an den Versammlungen teilzunehmen.

ART.9 - Strafen

Das Konsortium verpflichtet seine Mitglieder zu einem korrekten Verhalten, damit das Image und das Ansehen der Schutzbezeichnungen seinen guten Ruf behält. Gegenüber Mitgliedern, die die vorliegende Satzung, die internen Bestimmungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates nicht einhalten, kann derselbe je nach Schwere der Übertretung folgende Strafen verhängen: a) Rüge; b) Geldstrafe im Ausmaß, das durch eine eigene Bestimmung festgelegt ist; c) Ausschluss aus dem Konsortium. Wenn der Betroffene nicht mittels Einschreiben mit Rückschein eingeladen wurde, seine Position - sofern möglich - innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des Einschreibens schriftlich zu begründen und rechtzufertigen, kann keine Strafmaßnahme ergriffen werden Die Strafmaßnahmen müssen den Betroffenen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Beschluss derselben mittels Einschreiben mit Rückschein bekannt gegeben werden. Gegen die durch diesen Artikel vorgesehenen Strafmaßnahmen kann der Betroffene beim Schiedsrichterkollegium (siehe Artikel 23) innerhalb einer bindenden Frist von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung Einspruch erheben. Der Einspruch muss innerhalb der o.g. Frist dem Konsortium vorgelegt werden, welches eine Empfangsbestätigung darüber ausstellen wird, oder als Einschreiben mit Rückschein versandt werden; in diesem Fall gilt der Poststempel mit dem Versanddatum als Bestätigung für die Einhaltung der Frist.

ART.10 - Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft kann durch Rücktritt, Verfall oder Ausschluss erfolgen. Bei jeder Auflösung der Verbandszugehörigkeit muss das Mitglied sämtliche Pflichten erfüllen, auch finanzieller Art, die für die Zeit während der Mitgliedschaft anfallen oder fällig sind, auch wenn die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr aufgelöst wird. Sollte es unter Eheleuten oder Verwandten bis zum 3. Verwandtschaftsgrad zu einer Eigentumsübertragung von Todes wegen oder aufgrund von Trennung oder wegen einer Übersiedlung des Mitgliedsbetriebs kommen, oder auch im Fall einer reinen Änderung der juridischen Natur des Mitglieds, müssen die neuen Mitglieder keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen, jedoch innerhalb von 120 Tagen dem Konsortium den neuen Bestand und die neuen Namen melden. Diese Verfügungen werden auch im Fall von Unternehmensfusionierungen von Mitgliederbetrieben angewandt, wenn diese bereits Mitglieder des Konsortiums für dieselben Schutzbezeichnungen sind, sowie für Unternehmensspaltungen, die explizit Konsortiumsmitglieder für dieselben Schutzbezeichnungen bleiben.

ART.11 - Rücktritt

Die Bekanntgabe des Rücktritts muss dem Verwaltungsrat per Einschreiben übermittelt werden; eine solche Mitteilung muss jedes Jahr bis Ende November versandt werden, um bei Abschluss des laufenden Geschäftsjahres unter den Parteien wirksam zu werden.

ART.11 bis - Verfall

Ein Mitglied verliert die Berechtigung zur Mitgliedschaft am Konsortium, wenn es: a) nicht mehr die wesentlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt; b) sein Eigentum am Unternehmen aus beliebigen Gründen abgetreten hat.

"Ein Mitglied kann aus dem Konsortium ausgeschlossen werden, das: a) seine Verpflichtungen gegenüber dem Konsortium schwerwiegend verletzt; b) die vorliegende Satzung, die internen Bestimmungen und die Beschlüsse der Konsortiumsorgane schwerwiegend verletzt hat; c) ohne berechtigten Grund für die Zahlungen der geschuldeten Quoten und Beiträge säumig ist, obwohl es gemahnt wurde und ihm folgende Fristen eingeräumt wurden: drei Monate ab der letzten Mahnung und jedenfalls nicht länger als ein Jahr. d) für vorsätzliche Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde; e) Tätigkeiten ausübt, die gegen die Interessen des Konsortiums gerichtet sind; f) in anderen durch das Gesetz oder Verordnungen vorgesehenen Fällen. Der Ausschluss enthebt das Mitglied nicht von den übernommenen Pflichten und von den Verwaltungs- und Geldstrafen, die ihm nicht nur zuletzt aufgrund des Ausschlusses verhängt wurden. Der Verwaltungsrat beschließt über den Ausschluss und die entsprechenden Strafmaßnahmen müssen den Betroffenen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Beschluss derselben mittels Einschreiben mit Rückschein bekannt gegeben werden. Der Betroffene kann gegen die Strafmaßnahmen beim Schiedsrichterkollegium unter Einhaltung der Modalitäten und Fristen Einspruch erheben,
die in Art. 23 vorgesehen sind."

ART.12 - Organe

Organe des Konsortiums sind: 1. die Versammlung der Mitglieder des Konsortiums; 2. der Verwaltungsrat; 3. der Obmann des Konsortiums; 4. ART.22 - Der Aufsichtsrat

ART.13 - Ordentliche und außerordentliche Versammlung

Die Ordentliche Versammlung hat folgende Aufgaben: a) die Grundlinien der Tätigkeiten des Konsortiums zwecks Erlangung ihrer Ziele festzulegen; b) die Änderungsvorschläge für die Produktionsrichtlinien der geschützten Bezeichnungen zu genehmigen; c) die Vorschläge über neue DOC und DOCG zu genehmigen, deren Produktionsgebiet ganz oder teilweise an die der geschützten Bezeichnungen grenzt; d) Maßnahmen durchführen, die in 17, Absatz 4, Punkt a), GvD 61/2010 angeführt sind; e) die Bilanzprognose und den vom Verwaltungsrat laut Bestimmungen der Satzung erstellten Erfolgsbericht und den Bericht über die im Geschäftsjahr durchgeführte Tätigkeit genehmigen; f) die vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Bilanzprognose und die Höhe der Beiträge festzulegen, inbegriffen jene, die durch Art. 9 , ME vom 16.12.2010 und entsprechende Anwendungsmodalitäten vorgesehen sind; g) nach Vorschlag des Verwaltungsrats die Begründung und Höhe des Goodwill-Beitrags beschließen (siehe Gesetz Nr. 201 vom 22. Dezember 2008) und die entsprechende Regelung zu beschließen; h) die Bezahlung der außerordentlichen Beiträge auf Basis der Bestimmungen von Artikel 7. zu beschließen; i) die Mitglieder des Verwaltungsrats zu wählen und das Ausmaß der allfälligen Vergütungen für einige von ihnen festzulegen, die mit Sonderaufgaben betraut sind; j) die Wahlordnung zu genehmigen; k) die Mitglieder des Aufsichtsrates und dessen Präsidenten zu ernennen, die auch aus den Reihen konsortiumsfremder Personen stammen können, wobei aber mindestens ein Konsortiumsmitglied und ein Stellvertreter zu wählen sind, die im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sind; i) die Mitgliedschaft an Körperschaften und Organismen zu beschließen, deren Tätigkeit für die Umsetzung der Ziele des Konsortiums förderlich ist; m) interne Bestimmungen zu genehmigen; n) Marken des Konsortiums und die entsprechenden Gebrauchsvorschriften begründen; o) die in Art, 7 angeführten Rehnungseinheiten festzulegen oder zu ändern; p) Beschlüsse über alle Themen zu fassen, die dem Verwaltungsrat zur Überprüfung vorgelegt wurden. Die vom Verwaltungsrat einberufene außerordentliche Versammlung beschließt über: a) Änderungen an der vorliegenden Satzung; b) die Auflösung des Konsortiums oder die Verlängerung seines Bestands; c) die Liquidation des Konsortiums, mit Ernennung, Festlegung der Befugnisse und Bezahlung der Liquidatoren sowie die Übertragung des Vermögens.

ART.14 - Einberufung der Versammlung

Die Versammlung trifft zumindest einmal pro Jahr während der letzten vier Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres zusammen und wird - sowohl was die ordentliche als auch die außerordentliche Versammlung betrifft - vom Verwaltungsrat jedes Mal einberufen, wenn er es für angebracht hält oder auf Antrag seitens der Mitglieder, deren Anzahl zumindest ein Fünftel der gesamten Stimmen der Gesellschaft beträgt. Die Einberufung erfolgt auf Einladung mit Anführung der Tagesordnung der zu beschließenden Punkte, die mindestens 10 Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Datum auf dem Postweg, via Fax, Email oder über ein anderes telematisches Mittel mit nachweisbarer Entgegennahme an alle Mitglieder des Konsortiums an jene Adresse versandt werden, die im Mitgliederregister aufscheint. Bei Mitgliedschaften am Konsortium im Rahmen eines Verbands, kann die Einberufung auch nur an den Verband ergehen. In dringenden Fällen und/oder bei Änderungen an der Einberufung kann diese auch zumindest 5 Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Datum via Fax, Email oder telegrafisch versandt werden. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Versammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Konsortiums zusammen, mit Ausnahme jener Mitglieder, deren Teilnahme aufgehoben ist; an ihr nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrates teil. Den Vorsitz übernimmt der Obmann und in Abwesenheit desselben ein Obmann-Stellvertreter bzw. in dessen Abwesenheit der älteste der Ratsmitglieder. Der Präsident der Versammlung ernennt den Sekretär, der nicht unbedingt Mitglied sein muss. Der Präsident der Versammlung hat zu überprüfen, ob die Vollmachten und die Teilnahmeberechtigungen an der Versammlung ordnungsgemäß sind. Die außerordentliche Versammlung ist in der ersten Einberufung gültig begründet, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte der gesamten Struktur des Konsortiums zzgl. 1 weiteres Stimmrecht vertreten ist, welche gemäß Art. 15 festgelegt werden. in der zweiten Einberufung ist sie bei Anwesenheit einer beliebigen Anzahl von vertretenen Stimmen gültig begründet. Die außerordentliche Versammlung ist gültig begründet: a) in der ersten Einberufung, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmrechte der gesamten Struktur des Konsortiums vertreten sind. Die entsprechenden Beschlüsse werden bei Zustimmung von mindestens der Hälfte der Stimmrechte der gesamten Struktur des Konsortiums zzgl. 1 Stimmrecht umgesetzt. b) in zweiter Einberufung, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte der gesamten Struktur des Konsortiums zzgl. 1 Stimmrecht vertreten ist und die entsprechenden Beschlüsse mit Zustimmung von mindestens einem Drittel der gesamten Struktur des Konsortiums umgesetzt werden. Die ordentliche wie auch die außerordentliche Versammlung in zweiter Einberufung muss an einem anderen Tag stattfinden, als für die erste Einberufung festgelegt wurde. Die Versammlung kann auch außerhalb des Geschäftssitzes einberufen werden, solange sich dieser Ort innerhalb des Produktionsgebiets der Schutzbezeichnungen befindet. Das Versammlungsprotokoll wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. Wenn das Schutzkonsortium mehrere Bezeichnungen vertritt, kann es zwecks Gewährleistung von Entscheidungsfreiheit bei Fragen bezüglich einer bestimmten Bezeichnung gesonderte Versammlungen einberufen, die im Auftrag des Verwaltungsrats von den entsprechenden Verwaltungskomitees - sofern vorhanden - der einzelnen Bezeichnungen geleitet werden und die ausschließlich für Mitglieder bestimmt sind, die im Kontrollsystem derselben Bezeichnung gemäß den allgemeinen Vorschriften für die Einberufung und den Ablauf der Versammlung (siehe dieser Artikel und nachstehender Artikel Nr. 16) eingetragen sind. Der Antrag auf eine gesonderte Versammlung muss von so vielen Mitgliedern der betroffenen Bezeichnung gestellt werden, die zumindest die Hälfte der Stimmen plus eine vertreten, die in der Versammlung im Zusammenhang mit derselben Bezeichnung abgegeben wurden. Der Verwaltungsrat muss die folgenden Beschlüsse umsetzen lassen.

ART.15 - Abstimmungsmöglichleiten

Die Versammlungsbeschlüsse werden bei Mehrheit der von den anwesenden Konsortiumsmitgliedern abgegebenen Stimmen umgesetzt, welche die Beiträge ordnungsgemäß bezahlt haben. Die Beschlüsse über Themen, die unter den Punkten b) und c) in Art. 13 dieser Satzung angeführt sind, müssen unter den durch Art. 4, Absatz 2, Punkt c) und d), ME 16-12-2010 mit dem Titel "Procedura a livello nazionale per l'esame delle domande di protezione delle DOP e IGP dei vini e di modifica dei disciplinari" (=Nationales Prüfungsverfahren der Schutzanträge für die DOP und IGP-Gütesiegel von Weinen und Änderung der Richtlinien") festgelegten Modalitäten gemäß Reg. 1234/2007 und GvD 61/2010 umgesetzt werden. Die Beschlüsse über Themen, die unter den Punkten b) und c) in Art. 13 dieser Satzung angeführt sind, müssen bei Mehrheit der Anwesenden angewandt werden, die in eigener Sache oder in Vertretung mindestens die Mehrheit der Kategorie der Winzer-Mitglieder vertreten. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht bezogen auf die insgesamt produzierte und/oder vinifizierte und/oder abgefüllte Produktmenge, unter Bezugnahme auf alle vertretenen Bezeichnungen, welche aus den Ernte- und Produktionsregistern unmittelbar vor der Versammlung hervorgehen und den zwecks Anwendung des Jahresbeitrags berechneten Rechnungseinheiten entsprechen. Bei Abstimmungen über Themen, die sich auf die einzelnen Bezeichnungen beziehen, werden die Stimmen unter ausschließlicher Bezugnahme auf dieselben Bezeichnungen berechnet. Jedes Mitglied kann im Rahmen jeder der vertretenen Bezeichnungen, für die er im Register der Mitglieder aufscheint, nicht über mehr als eine Vollmacht verfügen. Bei der Berechnung der Vollmachten zwecks Anwendung dieses Absatzes wird nicht die im nächsten Absatz genannte Vollmacht gezählt. Die Vertretung bei der Versammlung des Konsortiums übernimmt: a) im Fall von einzeln geführten landwirtschaftlichen Betrieben: der Eigentümer oder in Vertretung desselben, der Ehepartner, Verwandte bis zum 3. Verwandtschaftsgrad oder Angeheiratete/Verschwägerte bis zum zweiten Grad, die im Familienbetrieb (siehe Art. 230 bis, ital. ZGB) mitarbeiten; b) Im Fall von Einzelhandelsbetrieben: der Eigentümer oder in Vertretung sein Ehepartner oder die Kinder, sofern sie im Betrieb mitarbeiten; c) im Fall von Gesellschaften und anderen Zusammenschließungen: der/die gesetzliche/n Vertreter oder die von diesem/diesen bevollmächtigt wurden. Im Fall von Zusammenschließungen laut Art. 5, erster Absatz, Punkt 2, dieser Satzung, wird das Stimmrecht in der Versammlung durch Art. 5, Absatz 2, geregelt.

ART.16 - Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus 9, 15, oder 21 Mitgliedern, die von der Versammlung aus den Mitgliedern gewählt werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss so beschaffen sein, dass alle Kategorien, die an den im Konsortium vorhandenen Produktionszyklus beteiligt sind, gerecht vertreten sind; die Anzahl der Ratsmitglieder jeder Kategorie entspricht proportional dem Produktionsniveau und den damit verbundenen Rechnungseinheiten. Für diesen Zweck werden alle Rechnungseinheiten für Personen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, in derjenigen Kategorie berechnet, in der diese Personen ihre Haupttätigkeit ausüben. Wenn eine Kategorie neun Mitglieder zählt, muss sie muss von mindestens einem Ratsmitglied vertreten sein, bei 15 oder 21 Mitgliedern müssen es mindestens zwei sein. Bei der Zusammensetzung des Rates muss ferner eine gerechte Aufteilung von Vertretern unter den Gesellschaftern der Region Friaul Julisch-Venetien und denen der Region Veneto berücksichtigt werden. Weinbauexperten oder Vertreter der Öffentlichen Verwaltungen können an spezifischen Versammlungen des Verwaltungsrates - ohne Stimmrecht - teilnehmen. Die wahlberechtigte Versammlung kann ihre Stimme nur für Kandidaten abgeben, die auf den Stimmzetteln aufscheinen. Der scheidende Verwaltungsrat ernennt ein eigenes Wahlkomitee und stellt nach Anhörung der Kategorien und allfälliger assoziierter Gruppen, die in Untergruppen mit gemeinsamen Interessen erfasst sind, die Listen zusammen. Jedes assoziierte Mitglied kann nur Mitglieder aus seiner eigenen Zugehörigkeitskategorie wählen und dafür einen Stimmzettel verwenden, auf dem nur die Namen der Kandidaten der jeweiligen Kategorie aufscheinen, wobei nicht mehr Präferenzstimmen abgegeben werden dürfen, als zwei Dritteln der Mitglieder entsprechen, die als Kandidaten für die Vertretung im Rat bestimmt sind. Sollte ein assoziiertes Mitglied gleichzeitig mehrere Produktionstätigkeiten ausüben, gilt die Stimme kumulativ für alle durchgeführten Tätigkeiten. Nicht zum Geschäftsführer ernannt werden Entmündigte, beschränkt Geschäftsfähige, gescheiterte Existenzen oder Kandidaten (bzw. werden diese im Fall ihrer Ernennung ihres Amts enthoben), die Betriebe vertreten, die ihren Beitragspflichten nicht nachgekommen sind oder zu einer Strafe verurteilt wurden, die ein - auch vorübergehendes - Verbot zum Bekleiden öffentlicher Ämter oder zur Übernahme leitender Stellen bedingt. Ferner können solche Personen nicht zum Geschäftsführer oder Rechnungsprüfer des Konsortiums ernannt werden (bzw. werden im Fall ihrer Ernennung ihres Amtes enthoben), die Ämter in Organismen, Körperschaften oder Gesellschaften innehaben, deren Ziele nicht mit denen vereinbar sind, die vom Konsortium verfolgt und umgesetzt werden. Das Ablaufdatum und die Dauer muss gemäß Art. 23 dieser Satzung beantragt werden. Zwecks korrekter Einteilung der Mitglieder in die drei Abstimmungskategorien unter Berücksichtigung der ständig vom Produzenten durchgeführte Haupttätigkeit, geht man vor wie folgt: 1. zum Zeitpunkt seines Beitritts zum Konsortium unter Berücksichtigung der von ihm im Aufnahmeantrag abgegebenen Erklärung; 2. im Zuge der späteren jährlichen Kontrollen, unter Berücksichtigung der vom Mitglied während der letzten drei Jahre durchgeführten Tätigkeit oder anderen kurzfristigeren Tätigkeiten während seiner Mitgliedschaft am Konsortium. Jeder Wechsel von Gesellschaftern in eine andere Kategorie muss vom Verwaltungsrat überprüft werden. Winzer; Dazu zählen Mitglieder, die in beliebiger Form Weinwirtschaft betreiben, aus der sie den Hauptteil des vom Konsortium geschützten Produkts ernten, das vom Letzteren sowohl in Form von Trauben oder als fertiger Wein oder Flaschenwein am Markt verkauft wird. Zu dieser Kategorie zählen auch solche Subjekte, die Trauben und Wein zukaufen, solange diese Zukäufe mengenmäßig unter den Mengen liegen, die direkt und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften produziert werden. Weinproduzenten; Dazu gehören Genossenschaften, die sich mit Tätigkeiten wie Produktion und/oder Abfüllen von Weinen beschäftigen, die vom Konsortium geschützt werden und hauptsächlich von Trauben aus dem Anbau der beibringenden Winzer stammen. Dazu zählen außerdem alle Operatoren, deren Haupttätigkeit die Weinproduktion aus Trauben mit geschützter Bezeichnung darstellt. Abfüller. Dazu zählen im Gegensatz zu den oben erwähnten Mitgliedern solche, die sich mit Abfüllen und allenfalls mit der Produktion von Weinen beschäftigen, die vom Konsortium geschützt werden. Aus jeder Kategorie werden jene Kandidaten gewählt, die die meisten Vorzugsstimmen erhalten haben. Bei der gleichen Zahl von Vorzugstimmen gewinnt jener Kandidat, der am längsten im Verwaltungsrat vertreten war bzw. - nachrangig - am längsten Mitglied des Konsortiums war. Sollten nicht ausreichend viele Vorzugstimmen abgegeben worden sein, um die Mandate der jeweiligen Kategorie abzudecken, wird die Reihenfolge in der Wahlliste berücksichtigt. Sollten für eine oder mehrere Kategorien zu wenig Kandidaturen eingereicht werden, werden die freien Mandate vom Verwaltungsrat vergeben. Die Ergebnisse der Wahlen werden der Körperschaft innerhalb von 30 Tagen nach den Wahlen bekannt gegeben. Die Amtsdauer der Ratsmitglieder dauert so lange, wie sie bei ihrer Ernennung festgelegt wurde, jedenfalls nie länger als 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Nach der zweiten aufeinander folgenden Amtszeit muss der Präsident von den Mitgliedern des Verwaltungsrats mit Zweidrittelmehrheit zzgl. 1 Stimme seitens eines Ratsmitglieds aller Kategorien gewählt werden. Sollten im Laufe des Mandats ein oder mehrere Geschäftsführer ausfallen, wird der Verwaltungsrat eine Kooptierung von neuen Ratsmitgliedern veranlassen, die derselben Kategorie angehören, wie das ausscheidende Ratsmitglied; dieser Fall ist während der nächsten Zusammenkunft der Versammlung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Die Amtsdauer der neuen Ratsmitglieder läuft gleichzeitig mit jener der im Amt Verbliebenen ab. Wenn Mitglieder des Verwaltungsrates ohne berechtigten Grund 4 (vier) aufeinander folgenden Sitzungen fernbleiben, wird ihnen das Amt entzogen. Die Ratsmitglieder haben kein Recht auf Entschädigungen oder Zahlungen, außer die Versammlung trifft einen dahingehenden Beschluss. Der Rat hat die Aufgabe, nach Absprache mit dem Aufsichtsrat einen Betrag festzulegen, der jenen Mitgliedern zu bezahlen ist, die mit spezifischen Aufgaben für das Konsortium betraut wurden.

ART.17 - Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat verfügt über weitestreichende Befugnisse bezüglich der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung, vorbehaltlich der Funktionen der Versammlung und der Materien, die dieser durch die vorliegende Satzung vorbehalten ist. Insbesondere hat der Rat zum Beispiel folgende Befugnisse: a. er wählt aus den eigenen Kreisen einen Präsidenten - und legt eventuell dessen Befugnisse fest - und einen oder mehrere Vizepräsidenten, die mehrheitlich von den Ratsmitgliedern gewählt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen aus Art. 16, Absatz 20, dieser Satzung. b. er sorgt für die Erstellung der Jahresbilanz und der beizulegenden ergänzenden Erklärung; und verfasst und hinterlegt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen und Modalitäten die Jahresbilanz, wie durch Art. 2615 bis, ital. ZGB, vorgesehen ist; c. erstellt die Bilanzprognose und legt auch die Bestimmungen über die Aufteilung der Anteile und Beiträge fest, inbegriffen der Kosten aufgrund der Ausübung der Funktionen „erga omnes“ (siehe Art. 17 Absatz 4, GvD 61/10; d. beschließt über die Zulassungsanträge am Konsortium laut Art. 5 dieser Satzung; e. legt die Gebühren für die Zulassung zum Konsortium fest (siehe Art. 6) und bestimmt allenfalls einen Betrag, der dem Fond des Konsortiums zuzuführen ist; f. Er legt die Höhe der Jahresbeiträge fest, die durch Art. 7 vorgesehen sind; g. schlägt der Versammlung die Begründung und den Betrag des Goodwill-Beitrags vor (siehe Gesetz 201/2008), eine Möglichkeit, die auch durch Art. 17 Absatz 4, GvD 61/10 gewährt wird; h. beruft Mitglieder in das Kollegium ein und legt die Vergütung derselben fest; i. erfüllt die Aufgaben (siehe Art. 5, ME, vom 12.12.2010 und arbeitet insbesondere in Sachen Überwachungstätigkeit gemeinsam mit dem Zentralinspektorat für Qualitätsschutz und Betrugsbekämpfung das Überwachungsprogramm aus, setzt es um und implementiert das Überwachungsprogramm, indem es die Aufsichtsbeamten auch mit der Qualifikation von Beamten der öffentlichen Sicherheit anstellt oder einsetzt. Der Verwaltungsrat ist ferner befugt: a. mit absoluter Stimmenmehrheit der im Amt befindlichen Ratsmitglieder folgende Ernennungen vorzunehmen: einen oder mehrere Geschäftsführer, unter genauer Festlegung ihrer Zuständigkeiten, Befugnisse und allfällige Entschädigungen; einen Exekutivausschuss (Modalitäten siehe im folgenden Art. 20 dieser Satzung) unter genauer Festlegung ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse; technische Komitees, unter genauer Festlegung ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse; ein oder mehrere spezifische Komitees für die einzelnen vom Konsortium geschützten Bezeichnungen, wie im nachstehenden Art. 21 vorgesehen; b. einen Direktor, unter Festlegeung seiner Befugnisse, Aufgaben und Vergütungen; c. einem oder mehreren seiner Mitglieder spezifische Aufgaben übertragen und dafür jedes Mal die jeweiligen Inhalte und Befugnisse festlegen; d. Sonderkommissionen für Beratungstätigkeit zur Entlastung des Präsidenten und zur Unterstützung der Strukturen beim Verständnis und der Umsetzung von besonders wichtigen Themen gründen. Der Rat hat die Möglichkeit, auch außenstehende Personen in diese Kommissionen beizuziehen, sofern diese über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; der Rat kann für die Mitglieder dieser Kommissionen die jeweiligen Vergütungen festlegen; e. anordnen, dass eine oder mehrere, von der Versammlung zu genehmigende Regelungen über die Kontrolle der Tätigkeit der Mitglieder, über die Verwendung von Marken des Konsortiums, über die Ermittlung von Übertretungen und über andere Themen übernommen werden, die für die Durchführung dieser Satzung notwendig oder angemessen sind; f. zu den spezifischen Ratsversammlungen Experten oder Vertreter der Öffentlichen Verwaltungen (ohne Stimmrecht) beiziehen Den Mitgliedern des Verwaltungsrats kann die Rückerstattung von Spesen anerkannt werden, die sie in Ausübung ihres Amtes bestritten haben.

ART.18 - Einberufung und Funktion des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten - bzw. bei Verhinderung desselben, von einem Vizepräsidenten - immer dann einberufen, wenn dieser es für zweckdienlich hält, jedoch mindestens 4 x pro Jahr oder wenn es von mindestens einem Drittel der Räte oder vom Präsidenten des Aufsichtsrates schriftlich beantragt wird. Die Einladungen zu den Versammlungen sind auf dem Postweg, per Telegramm, als Fax oder Email oder über einen anderen - auch telematischen - Weg mit nachweisbarer Entgegennahme mindestens 5 Tage im Vorhinein zu übermitteln bzw. in dringenden Fällen, mittels telematischer Mittel mit nachweisbarer Entgegennahme mindestens einen Tag vor der Versammlung. Für die Gültigkeit der Versammlung ist die mehrheitliche Anwesenheit der Ratsmitglieder erforderlich. Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Punkt a) Absatz 2 und Punkt a) Absatz 3 des o.g. Art. 17, werden die Beschlüsse von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten maßgeblich. Die Ratsbeschlüsse werden in einem eigenen Buch zu Protokoll gebracht und jedes Protokoll wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet, die gemeinsam Auszüge ausstellen können. Vorbehaltlich eines anderslautenden Ratsbeschlusses wird das Protokoll bei der Eröffnung der nächsten Sitzung genehmigt. Die Versammlungen des Verwaltungsrates können auch im Rahmen einer Audio- oder Telekonferenz oder über ein anderes geeignetes - auch informatisches - Mittel abgehalten werden, unter der Bedingung, dass der Abhaltungsort der Versammlung, an der zumindest der Obmann und der Sekretär beiwohnen, nachvollziehbar ist; dass die Identität der Teilnehmer an der Versammlung nachvollziehbar ist; dass diese die Möglichkeit haben, an der Diskussion über die Themen der Tagesordnung teilzunehmen sowie Einblick in Unterlagen zu nehmen, diese zu empfangen oder zu übermitteln. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats können auch über eine schriftliche Beratung oder eine schriftliche Einverständniserklärung genehmigt werden, vorausgesetzt die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder hat nicht davor Einspruch dagegen erhoben. Ein Beschluss versteht sich als genehmigt, wenn die Mehrheit der amtierenden Ratsmitglieder davor ihre Zustimmung durch Unterzeichnung eines einzigen Dokuments (bzw. mehrere Dokumente mit dem gleichlautenden Text des Beschlusses) erteilt haben, das innerhalb des jeweils individuell festzulegenden Termins an den Sitz des Konsortiums zu übermitteln ist. Alle Unterlagen bezüglich der Willensbildung der Ratsmitglieder werden am Rechtssitz aufbewahrt und unmittelbar nach Ablauf des festgelegten Termins in das Protokollregister des Verwaltungsrates übertragen (oder auszugsweise vermerkt).

ART.19 - Obmann, Obmannstellvertreter und Ehrenobmann des Konsortiums

Der Obmann vertritt das Konsortium und kann vor Gericht sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen im Interesse der Körperschaft vornehmen. Ihm obliegt die Zeichnungsbefugnis, vorbehaltlich der Bestimmungen im folgenden Art. 20, d.h.: a. die Akten des Konsortiums unter Anführung der Unternehmensbezeichnung auch vor Gericht zu unterzeichnen; b. er ist auch befugt, nach Anhörung des Verwaltungsrates, Rechtsanwälte und Prokuratoren bei Klagen und für die Verteidigung der Genossenschaft zu beauftragen, und zwar vor jedem Zivil -und Verwaltungsgericht und in jeder Instanz; c. er ist ermächtigt, Quittungen mit befreiender Wirkung für Zahlungen jeglicher Art und von beliebigen Auftraggebern auszustellen, die an das Konsortium ergangen sind und Zahlungen für Verwaltungskosten zu tätigen; d. er kann nach vorherigem Verwaltungsratsbeschluss unter bestimmten Rahmen- und Überziehungsbedingungen sämtliche Bankgeschäfte durchführen; e. er führt den Vorsitz bei den Versammlungen des Verwaltungsrates; f. überwacht die Durchführung der Tätigkeiten des Konsortiums und führt Aufträge aus, die ihm von der Versammlung oder vom Verwaltungsrat erteilt wurden; überwacht die Buchführung und die Aufbewahrung der Geschäftsbücher des Konsortiums; g. ist ermächtigt, Sondervollmachten auszustellen und kann vorübergehend einen Teil seiner Aufgaben einem oder beiden der Obmannstellvertreter - getrennt oder gemeinsam - und/oder dem Direktor übertragen. Wenn der Obmann abwesend oder verhindert ist, wird er durch den Obmannstellvertreter - bzw. auch wenn dieser abwesend oder verhindert ist, durch das älteste Ratsmitglied vertreten. Nach Vorschlag des Verwaltungsrates kann die Ordentliche Versammlung unter den Personen, die beim Erlangen der Geschäftsziele besonderen Verdienste erlangt haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen einen Ehrenobmann des Konsortiums ernennen, sofern dieser dem System der Herkunftssicherung angehört. Der Ehrenobmann muss zu den Versammlungen des Konsortiums eingeladen werden; er kann an den Versammlungen des Verwaltungsrates und/oder des Exekutivausschusses mit Beraterfunktion teilnehmen.

ART.20 - Exekutivausschuss

Sollte der Rat von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Exekutivausschuss zu ernennen, muss dieser aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei oder vier Räten bestehen, von denen einer bei Bestellung eines Rates Geschäftsführer sein kann. Der Exekutivausschuss hat diejenigen Befugnisse und Aufgaben, die vom Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Bestellung festgelegt wurden. Für die Gültigkeit der Versammlung ist die mehrheitliche Anwesenheit der Ratsmitglieder erforderlich. Dem Ausschuss steht der Obmann des Konsortiums vor, der diesen nach eigenem Dafürhalten einberuft. Die Beschlüsse des Ausschusses werden gemäß den Formen und Modalitäten laut Absätze 6 und 7 von Art. 18 mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmanns überwiegt. Sie müssen in einem eigenen Buch zu Protokoll gebracht werden und müssen während der nächsten Versammlung nach der Ausschussversammlung dem Verwaltungsrat vorgelegt werden.

ART.21 - Verwaltungsausschuss und Technische Kommissionen

Sollte der Rat von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen oder mehrere Verwaltungsausschüsse für die einzelnen Schutzbezeichnungen des Konsortiums zu ernennen, muss jeder von diesen nach dem Prinzip der ausgewogenen Vertretung der vom Konsortium unterstützten Kategorien mindestens aus einem Mitglied des Verwaltungsrates und aus weiteren zwei oder vier Mitgliedern bestehen, die aus den Reihen der Ratsmitglieder oder der tatsächlich als Winzer, Weinproduzent oder Abfüller innerhalb dieser spezifischen Bezeichnung tätigen Mitglieder - gewählt werden. Die Ausschüsse werden als "VERWALTUNGSAUSSCHUSS DER D.O.C." bezeichnet. Der Obmann des Ausschusses wird vom Verwaltungsrat bei der Nominierung bestimmt und beruft den Ausschuss nach seinem Ermessen oder auf Antrag von mindestens 2 seiner Mitglieder ein. Stimmrecht bei den Ausschusssitzungen haben auch der Obmann des Konsortiums sowie dessen Stellvertreter; aus diesem Grund müssen diese eingeladen werden. Zu den Sitzungen muss ebenso der Direktor eingeladen werden. Zu diesen Komitees können Fachleute mit langjähriger Erfahrung ohne Stimmrecht beigezogen werden. Das Komitee ist verpflichtet, Gutachten über die Ratsbeschlüsse über die jeweilige Ursprungsbezeichnung auszustellen, außer der Rat erteilt ihm für spezifische Bereiche die Befugnis, für die entsprechende Bezeichnung eine verbindliche Stellungnahme abzugeben. Bei Vorhandensein von mehreren Schutzbezeichnungen haben das Komitee der einzelnen Bezeichnung und getrennt davon die Versammlung ebenso die Aufgabe, die Kandidaten für den Verwaltungsrat des Konsortiums zu bestimmen. Hinsichtlich der Funktion der Komitees werden die Bestimmungen des vorgenannten Artikels 18 angewandt. Die Obmänner der Komitees können auf Einladung des Obmanns an den Ratsversammlungen ohne Stimmrechtabgabe sowie zu beliebigen anderen Zusammenkünften oder Sitzungen eingeladen werden. Keines der Mitglieder des Verwaltungsausschusses hat Anspruch auf Entschädigung für die durchgeführte Tätigkeit. Der Verwaltungsrat kann aufgrund einer eigenen Regelung Mitglieder mit Beratungsfunktion und/oder als beibringende Winzer in das Kollegium einberufen. Die Aufgaben und allfällige Vergütungen der Ausschussmitglieder werden vom Rat zum Zeitpunkt der Ernennung festgelegt.

ART.22 - Der Aufsichtsrat

Die Versammlung legt die Vergütung fest und ernennt ferner den Präsidenten des Aufsichtsrates. Mindestens eines der effektiven Mitglieder und ein Stellvertreter müssen im eigens dafür vorgesehenen Register (siehe Gvd) eingetragen sein. 27/1/2010, n. 39. Der Aufsichtsrat: a) überwacht die Verwaltung und die Buchführung des Konsortiums sowie die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung; b) wohnt den Versammlungen und den Aufsichtsratssitzungen bei; c) überprüft die Bilanz und berichtet der Versammlung darüber, unter besonderem Augenmerk auf eine ordnungsgemäße Buchführung und auf die Übereinstimmung der Bilanz mit den Buchungseinträgen.

ART.23 - Bereinigung von Streitsachen

Für alle Streitsachen unter den Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft sowie Streitsachen, die von Verwaltern, Liquidatoren und Rechnungsprüfern oder gegen dieselben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft angestrebt wurden, muss vor jedem gerichtlichen Verfahren ein Schiedsgericht eingeschalten werden. Das Schiedsrichterkollegium setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, die vom Präsidenten des Gerichts von Treviso bestellt werden. Die Schiedsrichter erlassen ein nicht verbindliches Urteil im Rahmen eines formlosen Verfahrens. Das Schiedsrichterkollegium muss innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung einen Schlichtungsspruch erlassen. Dasselbe Kollegium legt ferner die Kosten und Honorare der Schiedsrichter fest.

ART.24 - Organisation

Der Verwaltungsrat kann mit Einverständnis des Präsidenten einen Direktor ernennen und dessen Aufgaben, Befugnisse und Vergütungen festlegen. Der Direktor berichtet dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat und ist im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches nicht nur für die ordentliche Verwaltung des Konsortiums, sondern auch für die Anwendung der Satzung und ihrer Bestimmungen sowie für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich. Alle Mitarbeiter des Konsortiums werden ebenso vom Verwaltungsrat ernannt und unterstehen dem Direktor.

ART.25 - Interne Bestimmungen

Die technische Abwicklung und die Verwaltung des Konsortiums wird durch interne Vorschriften geregelt, die vom Verwaltungsrat vorbereitet und der Versammlung zur Genehmigung unter Einhaltung der für die ordentliche Verwaltung vorgesehenen Mehrheiten vorgelegt werden. Mit diesen Vorschriften können auch die Befugnisse des Direktors, die Zuständigkeiten der technischen Kommissionen sowie die Aufgaben der Mitarbeiter des Konsortiums festgelegt werden.

ART.26 - Vermögen und Bilanz

Die Bilanz des Konsortiums schließt jedes Jahr am 31. Dezember. Der Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und den Erläuterungen, muss nach den Prinzipien der ordentlichen Buchführung und unter Anwendung der Vorschriften - sofern zutreffend - laut Art. 2478 bis, ital. ZGB, erstellt werden, dem ein Bericht des Verwaltungsrates beigelegt wird. Der Jahresabschluss muss dem Aufsichtsrat zur Revision vorgelegt werden, welcher der Mitgliederversammlung des Konsortiums darüber berichten muss. Der Jahresabschluss, der Bericht des Verwaltungsrates, der Bericht des Aufsichtsrates und die Anhänge müssen den Mitgliedern fünf Tage vor dem Datum der ersten Einberufung der Versammlung am Sitz des Konsortiums zur Verfügung gestellt werden, welche unter den in Art. 14. vorgesehenen Modalitäten und Fristen abzuhalten ist. Da das Konsortium nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, können allfällige betriebliche Überschüsse von der Versammlung zur Deckung allfälliger Verluste aus früheren Geschäftsjahren zugewiesen werden bzw. zwecks Verringerung der für das kommende Jahr prognostizierten Betriebskosten auf das nächste Geschäftsjahr als Vortrag übertragen werden oder dem eventuell eigens begründeten Rücklagenfond zugewiesen werden. Es ist ausdrücklich verboten, während der Dauer des Konsortiums Gewinne, betriebliche Überschüsse, Fonds, Reserven oder Kapital -auch auf indirektem Weg - zu verteilen, es sei denn, dass die Zuweisung oder die Verteilung gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Versammlung kann bestimmen, dass ein Teil der Einkünfte des Konsortiums bzw. ein allfälliger betrieblicher Überschuss aus der Bilanz auf einen oder mehrere Reservefonds zur Deckung von Eventualverbindlichkeiten oder außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Ausgaben oder eventuell auch für eine bessere Umsetzung der beabsichtigten Zwecke gemäß Art. 4 dieser Satzung durch Aufstockung des Fonds des Konsortiums zurückgelegt wird. Jedes Konsortiumsmitglied ist verpflichtet, zur Bildung des Konsortiumsfonds beizutragen, der aus einer unbegrenzten Anzahl von Anteilen besteht, deren Höhe in der Satzung festgelegt wird. Die Nettovermögenswerte der Bilanz wird am Ende jedes Geschäftsjahres aus der algebraischen Summe folgender Posten ermittelt: - aus den anfänglich bei der Gründung des Fonds eingebrachten Mitteln; - aus den von den zugelassenen Subjekten zwecks Mitgliedschaft am Konsortium eingezahlten Aufnahmegebühren; - aus allfälligen neuerlichen, von der Versammlung der Konsortiumsmitglieder beschlossenen Kapitaleinlagen; - aus den wirtschaftlichen Ergebnissen der Jahresbilanzen (betriebliche Überschüsse und Verluste); - aus allfälligen von neuen Mitgliedern zum Zeitpunkt der Eintragung in das Kontrollsystem laut Gesetz 201/2008 eingezahlten Goodwill-Beiträgen; - aus außerordentlichenaktiven oder passiven Komponenten, die nicht auf die ordentliche Geschäftsführung zurückzuführen sind, wie von den Konsortiumsmitgliedern oder Dritten (öffentliche und private Stellen) freiwillig geleistete Zahlungen sowie allfällige Nachlässe oder Schenkungen. Die Beiträge, die aufgrund der Ausübung der Funktionen und Tätigkeiten "erga omnes" laut Art.17, Absatz 4, GvD 61/10 und der entsprechenden Nutzung stammen (siehe Aufteilung laut Art. 7 Absatz 2), müssen im Jahresabschluss in getrennten Rechnungen angeführt werden. Betriebliche Überschüsse "erga omnes" können nicht zur Deckung von Verlusten bei der Durchführung institutioneller Aufgaben (gegenüber Mitgliedern) des Konsortiums verwendet werden, sondern müssen im Einzelabschluss als Vortrag übertragen und für die Verringerung der für das nächste Geschäftsjahr prognostizierten Betriebskosten "erga omnes" verwendet werden. Die Bilanzprognose des Konsortiums muss jedes Jahr vor der Jahresversammlung der Mitglieder vom Verwaltungsrat vorbereitet und der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die voraussichtlichen Ausgaben für Ausübung der Funktionen "erga omnes" und die entsprechende Aufteilung der Beiträge gemäß Art. 7, Absatz 2, zulasten der Mitglieder und der anderen steuerpflichtigen Nicht-Mitglieder (Winzer, Weinproduzenten und Abfüller), welche unter Bezugnahme auf die Menge von Produkten mit Herkunftsbezeichnung (gemeldete Menge von Trauben und Wein, abgefüllter Wein) dem Kontrollsystem der vorigen Lese unterliegen, müssen gegenüber den Posten über voraussichtliche Abgaben für den institutionellen Betrieb der Tätigkeiten zugunsten der Gesellschafter unmissverständlich gesondert angeführt werden.

ART.27 - Marken des Konsortiums

Die Bestimmung über die Verwendung und den Gebrauch der Marken des Konsortiums muss mit den Bedingungen übereinstimmen, die durch Art. 17, GvD 61/2010 und ME 16.12.2010 (Gründung und Anerkennung von Schutzkonsortien) idgF festgelegt sind Die Marke kann als Logo des geschützten D.O.P.- oder I.G.P.-Produkts vorgeschlagen werden, das in den Produktionsrichtlinien gemäß Art. 17 Absatz 7, GvD 61/2010 vermerkt ist.

ART.28 - Wahlordnung

Die Wahlordnung wird von der ordentlichen Versammlung beschlossen, zum ersten Mal innerhalb von 150 Tagen ab der Genehmigung dieser Satzung. Jedes Mitglied muss die Produktionskategorie (Traubenproduktion, Weinproduktion, Abfüllung) angeben, in der es seine Haupttätigkeit ausübt und für die es sich - abgesehen von den verwendeten Ursprungsbezeichnungen- bewirbt. Bewerbungen für mehrere Kategorien sind nicht möglich. Die Kandidaten für das Amt des Rates können nur aus den Reihen jener Mitglieder gewählt werden, die ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.

ART.29 - Liquidation

Bei Auftreten eines Auflösungsgrundes beginnt die Liquidationsphase, die gemäß den Vorschriften von Art. 2275 und Folgeartikel, ital. ZGB, vorbehaltlich anderer Bedingungen durchzuführen ist, die unter Art. 2612, Absatz 2, Nr. 5, genannt sind. Das aus der Abschlussbilanz der Liquidation resultierende Nettovermögen des Konsortiums wird an Organismen mit ähnlichen Zielsetzungen oder gemeinnützigen Zwecken übertragen, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Vorschriften.

ART.30 - Schlussbestimmungen

Für alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehenen Bedingungen gelten die Vorschriften des ital. ZGB sowie andere Sondervorschriften.

SATZUNG